Netzdaten
Pflichtveröffentlichungen
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Veröffentlichungen gem. § 23c EnWG
Grundversorger
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Feststellung Grundversorger Strom gem. § 36 Abs. 1 EnWG
Netzentgeltreduzierung
Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV sind die Stadtwerke Dachau verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht.
Die mit dem Netznutzer zu treffende unbefristete Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV unterliegt der Genehmigungspflicht durch die zuständige Regulierungsbehörde und erlangt erst nach Vorliegen des Genehmigungsbescheides ihre Gültigkeit.