Technische Vorgaben für Photovoltaikanlagen nach § 9 EEG
Gesetzlich erforderliche Informationen zu Photovoltaikanlagen nach § 9 EEG
Immer mehr Photovoltaikanlagen speisen Strom in das öffentliche Netz ein. Damit das Stromnetz auch bei hoher Solarstromerzeugung stabil bleibt, müssen neue Erzeugungsanlagen bestimmte technische Voraussetzungen erfüllen.
§ 9 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes regelt, wie Photovoltaikanlagen technisch auf eine spätere Steuerung durch den Netzbetreiber vorbereitet werden müssen. Seit dem 25. Februar 2025 gelten zusätzliche Vorgaben. Dazu gehört für bestimmte Anlagen vorübergehend eine Begrenzung der Einspeiseleistung auf 60 Prozent.
Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten Informationen zu den technischen Anforderungen, den verschiedenen Leistungsklassen und den Regelungen für bestehende Anlagen.
Themen auf dieser Seite
Das Wichtigste zu § 9 EEG
Technische Vorgaben nach Anlagengröße
Die Begrenzung auf 60 Prozent
Was passiert bei negativen Börsenstrompreisen?
FAQ zu § 9 EEG
Das Wichtigste zu § 9 EEG
- § 9 EEG soll sicherstellen, dass Photovoltaikanlagen bei Bedarf in die Steuerung des Stromnetzes eingebunden werden können.
- Hierfür müssen neue PV-Anlagen ab 7 kW mit intelligenten Messsystemen (Smart Meter) sowie einer Steuereinrichtung ausgestattet werden.
- Dafür müssen Anlagen technisch so vorbereitet sein, dass ein intelligentes Messsystem und eine Steuerungseinrichtung eingebaut und betrieben werden können.
- Bis diese Technik eingebaut und erfolgreich getestet wurde, gelten abhängig von der installierten Leistung unterschiedliche Übergangsvorgaben.
- Die neuen Regelungen gelten grundsätzlich für Photovoltaikanlagen, die nach dem 24. Februar 2025 in Betrieb genommen wurden. Für ältere Anlagen gelten abhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme teilweise andere Vorgaben.
Technische Vorgaben nach Anlagengröße
Photovoltaikanlagen mit weniger als 25 Kilowatt
Die Einspeisung ist vorübergehend auf 60 Prozent der installierten Leistung begrenzt. Dies gilt bei Einspeisevergütung oder Mieterstromzuschlag.
Photovoltaikanlagen ab 25 Kilowatt und unter 100 Kilowatt
Der Netzbetreiber muss die Einspeiseleistung ferngesteuert reduzieren können. Bei Einspeisevergütung oder Mieterstromzuschlag gilt zusätzlich die vorübergehende Begrenzung auf 60 Prozent
Photovoltaikanlagen ab 100 Kilowatt
Der Netzbetreiber muss die aktuelle Einspeiseleistung abrufen und die Einspeisung vollständig oder teilweise ferngesteuert reduzieren können.
Was bedeutet die Begrenzung auf 60 Prozent?
Die Begrenzung bezieht sich auf die Wirkleistung, die am Netzverknüpfungspunkt in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird.
Ein Beispiel:
Eine Photovoltaikanlage hat eine installierte Leistung von 10 Kilowatt. Die Einspeisung in das öffentliche Netz darf vorübergehend höchstens 6 Kilowatt betragen.
Die Anlage darf weiterhin mehr Strom erzeugen. Der zusätzliche Strom kann im Gebäude selbst verbraucht oder in einem Stromspeicher gespeichert werden. Entscheidend ist, dass am Netzverknüpfungspunkt nicht mehr als 60 Prozent der installierten Leistung eingespeist werden.
Die Begrenzung entfällt, sobald folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Ein intelligentes Messsystem wurde eingebaut.
- Eine geeignete Steuerungseinrichtung wurde installiert.
- Der Netzbetreiber hat die Steuerbarkeit erfolgreich getestet.
Warum ist die Steuerbarkeit erforderlich?
An sonnigen Tagen erzeugen viele Photovoltaikanlagen gleichzeitig große Strommengen. Wird mehr Strom eingespeist, als im jeweiligen Netzbereich aufgenommen oder weitertransportiert werden kann, können Netzengpässe entstehen.
Durch intelligente Messsysteme und Steuerungseinrichtungen kann der Netzbetreiber die Einspeisung einzelner Anlagen im erforderlichen Umfang anpassen. Dies hilft dabei, das Stromnetz stabil zu betreiben und weitere Photovoltaikanlagen sicher anzuschließen.
Eine Steuerung erfolgt nur, wenn sie für den sicheren Netzbetrieb erforderlich ist.
Was passiert bei negativen Börsenstrompreisen?
Wenn an der Strombörse negative Preise auftreten, kann sich der gesetzliche Vergütungsanspruch für den eingespeisten Strom in diesen Zeiträumen auf null verringern. Für Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 100 Kilowatt gilt dies grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Anlage mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wurde.
Zeiträume ohne Vergütungsanspruch gehen bei betroffenen Anlagen nicht vollständig verloren. Der gesetzliche Vergütungszeitraum verlängert sich nach den Vorgaben des § 51a EEG. Für Photovoltaikanlagen wird die Verlängerung anhand eines gesetzlich festgelegten Zeitkontingents berechnet.
Die Verlängerung bedeutet allerdings nicht, dass entgangene Einnahmen in gleicher Höhe garantiert nachgezahlt werden. Sie ermöglicht es, über das reguläre Ende des Vergütungszeitraums hinaus weiterhin eine EEG-Vergütung zu erhalten.
Ein hoher Eigenverbrauch und ein sinnvoll eingesetzter Stromspeicher können dabei helfen, die wirtschaftlichen Auswirkungen negativer Börsenstrompreise zu reduzieren.
Welche Planungsaspekte sind für neue Anlagen wichtig?
Wer eine neue Photovoltaikanlage plant, sollte die technischen Anforderungen frühzeitig mit einem eingetragenen Elektrofachbetrieb abstimmen.
Dabei sind insbesondere folgende Punkte wichtig:
- Zählerplatz vorbereiten: Der Zählerplatz sollte für den Einbau eines intelligenten Messsystems und einer Steuerungseinrichtung geeignet sein.
- Steuerungstechnik berücksichtigen: Die erforderliche Technik sollte bereits bei der Anlagenplanung berücksichtigt werden. Die Begrenzung auf 60 Prozent entfällt erst, wenn das intelligente Messsystem und die Steuerungseinrichtung eingebaut wurden und die Steuerbarkeit durch den Netzbetreiber erfolgreich getestet wurde.
- Eigenverbrauch optimieren: Stromspeicher, Wärmepumpe und weitere steuerbare Geräte können so eingebunden werden, dass möglichst viel Solarstrom im eigenen Gebäude genutzt wird.
- Anlage zukunftsfähig planen: Ausreichend Platz im Zählerschrank, geeignete Kommunikationsschnittstellen und ein abgestimmtes Energiemanagement erleichtern spätere technische Anpassungen.
FAQ zu § 9 EEG
Die Begrenzung gilt grundsätzlich für Anlagen unter 100 Kilowatt, die nach dem 24. Februar 2025 in Betrieb genommen wurden und eine Einspeisevergütung oder einen Mieterstromzuschlag erhalten.
Sie gilt bis zum Einbau eines intelligenten Messsystems mit Steuerungseinrichtung und bis zur erfolgreichen Testung durch den Netzbetreiber.
Nein. Begrenzt wird die Einspeisung in das öffentliche Stromnetz am Netzverknüpfungspunkt. Selbst verbrauchter oder in einem Stromspeicher gespeicherter Strom wird dabei berücksichtigt und kann die wirtschaftlichen Auswirkungen der Begrenzung reduzieren.
Die technische Umsetzung erfolgt durch einen eingetragenen Elektrofachbetrieb. Je nach Anlage kann die Begrenzung beispielsweise über den Wechselrichter oder ein Energiemanagementsystem eingerichtet werden.
Die Begrenzung entfällt, sobald ein intelligentes Messsystem und eine Steuerungseinrichtung eingebaut wurden und der Netzbetreiber die Steuerbarkeit der Anlage erfolgreich getestet hat.
Bitte heben Sie die Begrenzung nicht selbstständig auf. Die Änderung muss mit dem Netzbetreiber und dem zuständigen Elektrofachbetrieb abgestimmt werden.
Der Einbau erfolgt grundsätzlich durch den zuständigen Messstellenbetreiber. Der Einbau wird schrittweise entsprechend den gesetzlichen Vorgaben umgesetzt.
Ihre elektrische Anlage und der Zählerplatz müssen technisch so vorbereitet sein, dass das intelligente Messsystem und die Steuerungseinrichtung eingebaut und betrieben werden können.
Steckersolargeräte mit einer installierten Modulleistung von insgesamt höchstens 2 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von insgesamt höchstens 800 Voltampere sind von den technischen Vorgaben des § 9 Absatz 1 und von der Begrenzung auf 60 Prozent ausgenommen.
Die weiteren Vorgaben zur Anmeldung und zum sicheren Anschluss eines Steckersolargeräts bleiben bestehen.
Mehrere Solaranlagen gelten für die Bestimmung der Leistung nach § 9 EEG als eine Anlage, wenn sie sich auf demselben Grundstück oder Gebäude befinden und innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen wurden.
Bei einer Erweiterung muss geprüft werden, ob die vorhandene und die neue Anlage nach dem EEG zusammenzufassen sind und welche technischen Anforderungen daraus entstehen.
Lassen Sie die Erweiterung deshalb vorab durch einen Elektrofachbetrieb prüfen und bei den Stadtwerken Dachau anmelden.
Nein. Technische Einrichtungen oder Einstellungen, die aufgrund gesetzlicher Vorgaben eingerichtet wurden, dürfen nicht ohne Abstimmung mit dem Netzbetreiber verändert oder entfernt werden.
Wenden Sie sich vor einer Änderung an Ihren Elektrofachbetrieb und an die Stadtwerke Dachau.