Steuerbare Verbrauchseinrichtungen § 14a EnWG



Gesetzlich erforderliche Informationen zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen § 14a EnWG
Die Energieversorgung verändert sich:
Immer mehr Wärmepumpen, Wallboxen und Stromspeicher werden installiert und an das Stromnetz angeschlossen. Damit die Stromnetze stabil bleiben, gelten seit dem 1. Januar 2024 neue gesetzliche Vorgaben nach § 14a EnWG.
Diese Regelung verpflichtet Betreiber neuer steuerbarer Verbrauchseinrichtungen zur Teilnahme an einer netzorientierten Steuerung. So kann der Strom gleichmäßiger verteilt und das Netz entlastet werden. Im Gegenzug profitieren Betreiber von reduzierten Netzentgelten.
Auf dieser Seite finden Sie alle wichtigen Informationen zur gesetzlichen Regelung, zur Anmeldung neuer Anlagen sowie zu Wechselmöglichkeiten bei bestehenden Geräten. Das Angebot richtet sich an Kundinnen und Kunden, Installateure und Marktpartner.
Themen auf dieser Seite
Das Wichtigste zu § 14a EnWG
Neue und bestehende steuerbare VerbrauchseinrichtungenAnmeldung Ihrer Bestandsanlage gemäß § 14a EnWG
FAQ: Steuerbare Verbrauchseinrichtungen § 14a EnWG
Das Wichtigste zu § 14a EnWG
Wer ist betroffen?
Die neue Regelung gilt seit dem 1. Januar 2024 und betrifft alle neu angeschlossenen Geräte mit mehr als 4,2 Kilowatt Anschlussleistung im Niederspannungsnetz. Dazu gehören zum Beispiel:
- Private Wallboxen für Elektroautos
- Wärmepumpen mit oder ohne Zusatzheizung
- Stromspeicher
- Klimageräte zur Raumkühlung
Auch mehrere kleinere Geräte, die zusammen mehr als 4,2 Kilowatt benötigen, werden als eine steuerbare Verbrauchseinrichtung behandelt.
Was bedeutet Steuerung?
Bei kurzfristigen Engpässen im Stromnetz kann der Netzbetreiber die Leistung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen vorübergehend reduzieren. Der normale Haushaltsstrom ist davon nicht betroffen. Licht, Kühlschrank oder Herd funktionieren wie gewohnt.
Während der Steuerung bleibt eine Mindestleistung von 4,2 Kilowatt für die Anlage erhalten. Die Geräte laufen also weiter, nur mit reduzierter Leistung.
Welche Vorteile haben Sie?
Als Betreiberin oder Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung profitieren Sie von reduzierten Netzentgelten. Dafür stehen zwei Möglichkeiten zur Auswahl
Modul 1: Pauschale Gutschrift
Die Anlage wird über den Haushaltszähler erfasst. Sie erhalten eine jährliche Prämie.
Modul 2: Reduzierter Arbeitspreis
Die Anlage wird über einen separaten Zähler gemessen. Der Arbeitspreis je Kilowattstunde wird gesenkt. Die Abrechnung erfolgt wie gewohnt über Ihren Stromlieferanten. Die Preisbestandteile der beiden Module werden separat ausgewiesen.
Was gilt für bestehende Anlagen?
Anlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2024 angemeldet wurden, können weiterhin betrieben und gesteuert werden. Wenn diese als steuerbare Verbrauchseinrichtungen gemeldet sind, profitieren sie ebenfalls von reduzierten Netzentgelten. Die neue Regelung erweitert diese Möglichkeit um eine flexible Leistungsanpassung.

Neue und bestehende steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Neue Anlagen anschließen
Wenn Sie eine neue steuerbare Verbrauchseinrichtung planen, zum Beispiel eine Wärmepumpe, Wallbox oder ein Klimagerät, benötigen Sie für den Anschluss an unser Netz eine Elektrofachkraft. Diese übernimmt die fachgerechte Installation und meldet die Anlage bei uns an.
Sie selbst können den Anmeldeprozess über unser Kundenportal mein.Hausanschluss starten. Für die technische Eingabe und die finale Anmeldung ist jedoch immer Ihr Installateur zuständig.
Alle Daten zu Ihrer neuen Anlage kann Ihr Installateur über unser Portal mein.Auftragsportal für Sie eintragen. Dazu gehören Ihre Kunden- und Anschlussdaten, die technischen Angaben zum Gerät, die Art der Steuerung und die Auswahl des passenden Entgeltmoduls.
Die Informationen zu den Modulen finden Sie weiter oben auf dieser Seite.
Bestehende Anlagen
Wenn Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung bereits in Betrieb ist, müssen Sie aktuell nichts tun. Solange keine größeren Änderungen an der Anlage geplant sind, gilt eine Übergangsfrist. Maßnahmen werden erst in den kommenden Jahren erforderlich.
Ein freiwilliger Wechsel in die neue Regelung kann sich lohnen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein vorzeitiger Wechsel möglich und kann Ihnen finanzielle Vorteile bringen. In der folgenden Tabelle sehen Sie, ob ein Wechsel für Ihre bestehende Anlage möglich ist.
Übersicht: Bestehende steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Anlagenart | Regelung | Übergangs-frist | Wechsel in neues Modell möglich? |
---|---|---|---|
Anlage mit reduzierten Netzentgelten nach alter Regelung und als steuerbar eingestuft | Beibehaltung der bisherigen Vergünstigung bis zur Umstellung in das neue Modell | Bis 31. Dezember 2028 | Ja, freiwilliger Wechsel jederzeit möglich |
Anlage mit reduzierten Netzentgelten nach alter Regelung, aber nicht als steuerbar eingestuft | Weiterbetrieb bis Fristende, danach Rückkehr zu regulären Netzentgelten | Bis 31. Dezember 2028 | Nein |
Nachtspeicherheizung mit alter Vergünstigung | Weiterbetrieb zu bisherigen Bedingungen bis Stilllegung, Ersatz oder Umbau | Keine feste Frist | Nein |
Bestehende Anlage ohne bisherige Vergünstigung, aber technisch steuerbar | Keine Verpflichtung zur Umstellung | Keine feste Frist | Ja, Anmeldung als steuerbare Anlage möglich |
Anmeldung Ihrer Bestandsanlage gemäß § 14a EnWG
FAQ: Steuerbare Verbrauchseinrichtungen § 14a EnWG

Ja. Die gesetzliche Vorgabe gilt nur für Anlagen mit Anschluss an das Niederspannungsnetz. Mittelspannungsanschlüsse sind nicht betroffen.

Ein Wechsel ist möglich, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Für Modul 2 ist eine separate Messung mit einem eigenen Zähler erforderlich.




Nein. Wenn Ihre Anlage mehr als 4,2 Kilowatt Leistung hat und ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb gegangen ist, gilt die Steuerungspflicht.



Modul 1: Pauschale jährliche Gutschrift für die Steuerbarkeit der Anlage. Die Verbrauchseinrichtung wird über den Haushaltszähler gemessen.
Modul 2: Reduzierter Arbeitspreis je Kilowattstunde für den Energieverbrauch der steuerbaren Anlage. Dafür ist ein separater Zähler notwendig.
Die Höhe der Netzentgeltreduzierung finden Sie auf unserer Seite Netzentgelte Strom. Die Abrechnung erfolgt über Ihren Stromlieferanten.


